§ 16 Abs 3 WEG:
Die Rücklage für Aufwendungen ist ein Sondervermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft. Zum Rechnungslegungsbegehren bei Verwalterwechsel ist diese daher aktiv legitimiert.
Durchsetzung der Rechnungslegungspflicht kann - wie bei den Rechnungslegungsansprüchen der Mieter gem MRG und der Miteigentümer im WEG - auch im Falle des § 16 Abs 3 WEG durch Exekution mittels Geldstrafe im Außerstreitverfahren erfolgen.