§§ 971 ff und 1295 ff ABGB:
Bei einer Bittleihe trifft den Prekaristen die Pflicht zur Rückstellung des überlassenen Objekts in unversehrtem Zustand; er hätte gem § 1298 ABGB zu beweisen, daß er eine Beschädigung nicht verschuldet hat.
§§ 971 ff und 1295 ff ABGB:
Bei einer Bittleihe trifft den Prekaristen die Pflicht zur Rückstellung des überlassenen Objekts in unversehrtem Zustand; er hätte gem § 1298 ABGB zu beweisen, daß er eine Beschädigung nicht verschuldet hat.