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Haftung für Beschädigung eines „gefälligkeitshalber“ gelenkten fremden PKW

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1999, 47 Heft 1 v. 20.1.1999

§§ 971 ff und 1295 ff ABGB:

Bei einer Bittleihe trifft den Prekaristen die Pflicht zur Rückstellung des überlassenen Objekts in unversehrtem Zustand; er hätte gem § 1298 ABGB zu beweisen, daß er eine Beschädigung nicht verschuldet hat.

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