§§ 1054, 1170, 1336 und 1438 ABGB; § 6 Abs 1 Z 6 und 7 KSchG:
Ausgehend vom Zweck einer Skontovereinbarung ist im Zweifel anzunehmen, daß ein Skonto vom Verkäufer oder Werkunternehmer nur gewährt werden soll, wenn das gesamte Entgelt innerhalb der festgelegten Frist bezahlt wird.