§§ 156 ff ABGB:
Die derzeitige Rechtslage, wonach weder die Mutter noch das Kind die Möglichkeit haben, die Ehelichkeit des Kindes zu bestreiten, das diesbezügliche Ermessen des Staatsanwaltes aber weder von den ordentlichen Gerichten noch von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts überprüft werden kann, ist nach hA mit Art 6 MRK und Art 7 B-VG unvereinbar.