§ 3 AVRAG ordnet, auch in Umsetzung der Betriebsübergangs-RL, an, daß bei jeder Übernahme eines Betriebes oder Betriebsteiles der Übernehmer grundsätzlich alle bisher in der wirtschaftlichen Einheit tätigen Arbeitnehmer zu übernehmen hat. Hier wird untersucht, inwieweit diese Übernahmepflicht auch besteht, wenn der bisherige Inhaber insolvent ist. Rebhahn kommt zum Ergebnis, daß die Übernahmepflicht bei Zwangsausgleich und auch beim Liquidationsausgleich nach AO besteht; die Richtlinie erlaube aber - jedenfalls seit der Neufassung 1998 - den Entfall der Übernahmepflicht bei Liquidations(zwangs)ausgleich. Weiters wird die Frage der Haftung von Altinhaber und Übernehmer für die Forderungen der Arbeitnehmer geprüft, wobei auch auf das IESG Bedacht genommen wird. Rebhahn vertritt insb, daß die Haftung des Übernehmers aufgrund § 6 Abs 1 AVRAG insoweit durch die §§ 1409 f ABGB beschränkt ist, als diese Haftung nach der Richtlinie beschränkt sein darf. Die Neufassung der Richtlinie aus 1998 hat hier den Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten bei Übernahme aus einem Ausgleich erweitert und damit die Haftung des Übernehmers verringert.