§ 382b EO:
Geht man vom Zweck des Gesetzes aus, jede Art von Gewalt in der Familie zu verhindern, dann ist eine häusliche Gemeinschaft iSd § 382b Abs 3 EO auch dann anzunehmen, wenn die Angehörigen zwar nicht im selben Haus oder in derselben Wohnung, aber doch in einem solchen Naheverhältnis leben, daß es zu regelmäßigen, insb sogar zu täglichen Kontakten kommt.