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Auswirkungen der Gewerberechtsnov 1992 auf Exekutionsbeschränkungen / Gastgewerbe

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1998, 591 Heft 9 v. 20.9.1998

§ 341 Abs 1 EO:

Für die Exekutionsbeschränkungen des § 341 EO sind die jeweiligen gewerberechtlichen Bestimmungen im Zeitpunkt der Entscheidung maßgebend. Demnach ist § 341 Abs 1 Satz 2 EO dahin auszulegen, daß damit auf die Handwerke und die bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbe verwiesen wird. Das Gastgewerbe als nicht bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe fällt nicht darunter.

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