§§ 922 ff, 933 und 1053 ff ABGB; §§ 40a ff UrhG:
Jedenfalls für den funktionalen Aspekt ist die Übertragung fertiger Standardsoftware auf Datenträgern gegen einmaliges Entgelt als Kauf einer beweglichen körperlichen Sache und daher als Zielschuldverhältnis zu qualifizieren.