§ 217 Abs 1 StGB:
Tatbestandsmäßiges „Zuführen“ ist die aktive und gezielte Einflußnahme auf das Schutzobjekt zur Verlagerung der gesamten Lebensführung als Prostituierte in einem fremden Staat. Die Aufnahme und Eingliederung einer Ausländerin in ein Bordell ohne eine derartige Einflußnahme kommt als „Zuführen“ nicht in Betracht.