§§ 31a Abs 1 und § 43 Abs 1 StGB; § 23a Abs 2 SGG; § 410 StPO aF:
Ein nach § 23a Abs 2 SGG für eine nachträgliche Strafmilderung vorausgesetzter Erfolg der ärztlichen Behandlung kann auch dann gegeben sein, wenn der behandlungsbedingte Besserungseffekt - in Fällen schwerer, therapieresistenter Süchtigkeit - in einer entsprechend geregelten Dauersubstitution besteht.