§§ 451, 459, 471, 967 und 1040 ABGB:
Ein Zurückhaltungsberechtigter ist bezüglich eines Aufwandersatzanspruchs wie ein Verwahrer, mangels vertraglicher Regelung wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag zu behandeln.
Steht dem Zurückbehaltenden ein Retentionrecht nicht zu, so wird er zu einem Geschäftsführer gegen den Willen des Herausgabeberechtigten und kann keinen Aufwandersatz geltend machen.