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Vorläufige Einstellung eines Jugendstrafverfahrens

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1998, 264 Heft 4 v. 20.4.1998

§ 9 JGG:

Die vorläufige Verfahrenseinstellung nach § 9 JGG ist für eine Probezeit von einem bis zu zwei Jahren (Abs 1 Z 1) oder unter Bestimmung einer oder mehrerer Auflagen (Abs 1 Z 2) zulässig. Die kumulative Anordnung beider Maßnahmen ist nicht statthaft.

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