Art 164 und 177 EGV; Art 5 MRK; § 75 StGB:
Keine Zuständigkeit des EuGH zur Auslegung der Gemeinschaftsgrundrechte in bezug auf eine mitgliedstaatliche Regelung, wenn diese einen Ausgangsrechtsstreit betrifft, der nicht in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fällt.