§ 119 Abs 5 KO:
Die in der Rsp nicht einheitlich beantwortete Frage, ob der Gemeinschuldner Amtshaftungsansprüche wegen Pflichtwidrigkeiten des Konkursgerichtes bzw des Masseverwalters selbst verfolgen kann, wenn er Leistung an die Masse begehrt, bleibt hier, weil schon rechtskräftig entschieden, offen.