§ 17 HVG BGBl 1921/348 (§§ 11 und 18 HVertrG 1993):
Für den Beginn der Verjährung des Provisionsanspruchs des Handelsvertreters (Maklers) gem § 17 HVG 1921 ist dessen Kenntnis vom abgeschlossenen Geschäft und der Abrechnungspflicht des Geschäftsherrn nicht erforderlich.