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Bürgenregreß dispositiv

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1998, 60 Heft 1 v. 20.1.1998

§ 1358 Satz 2 ABGB:

Eine Vereinbarung zwischen Bürgen und Gläubiger, wonach dessen Rechte erst dann auf den Bürgen übergehen, wenn der Schuldner sämtliche Ansprüche des Gläubigers vollständig befriedigt hat, ist wirksam.

OGH 9. 7. 1997, 3 Ob 195/97s (LG Eisenstadt 18. 4. 1997, 13 R 170/96i; BG Oberwart 17. 5. 1996, E 1459/95k)

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