Die Enteignung von Grundstücken zu Zwecken des Straßenbaues verteuert sich nicht selten dadurch, daß im Zeitpunkt der Inanspruchnahme Bauland oder Bauerwartungsland vorliegt, wo es ohne das geplante Projekt nur Grünland gäbe. Die Untersuchung geht der Frage nach, ob solche „Projektvorteile“ dem Enteigneten zugutekommen; als Leitmaxime für die Entschädigungsbemessung wird der Wiederbeschaffungsgrundsatz fruchtbar gemacht.