Im Haftpflichtprozeß wegen Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht trägt die Beweislast bzgl des Vorliegens eines Aufklärungsmangels und dessen Kausalität für den beim Patienten entstandenen Schaden nach überwiegender Ansicht der beklagte Arzt oder Krankenhausträger. Läßt sich also im Verfahren nicht klären, ob eine ausreichende Aufklärung des Patienten erfolgt ist oder ob der (feststehende) Aufklärungsmangel für den beim Patienten entstandenen Schaden kausal war, dann soll dieses „nonliquet“ jeweils zu Lasten des beklagten Arztes bzw Krankenhausträgers gehen. Daß diese Beweislastverteilung in beiden Punkten den geltenden Grundsätzen des Schadenersatzrechts widerspricht, will der folgende Beitrag zeigen.