I. In seinem Urteil vom 27. 5. 1998, 3 Ob 2199/96w, JBl 1998, 643 hatte sich der OGH mit der in der Überschrift gestellten Frage zu befassen. Dieser Entscheidung ging ein erster Rechtsgang voraus, in dem alle 3 Instanzen eine quota-litis-Vereinbarung im Sinne der Klage als wucherisch beurteilt hatten. In einem zweiten Rechtsgang sollte nur noch beurteilt werden, ob die Klägerin diese Vereinbarung später, nach eventuellem Wegfall der Zwangslage durch eine „Bekräftigung“ saniert hatte.