§ 381 Z 1 und 2 EO:
Eine gefährdete Partei, die nach dem Inhalt ihres Antrags die Sicherung eines Individualanspruchs gem § 381 Z 1 EO begehrt, kann nicht dadurch, daß sie das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 2 dieser Gesetzesstelle behauptet, eine nicht an einen Hauptanspruch gebundene einstweilige Verfügung erwirken.