§ 411 ZPO:
Die den Vorinstanzen im ersten Rechtsgang überbundene Rechtsansicht bindet auch den erkennenden Senat selbst.
Dadurch, daß die Bekl nach der Einantwortung als Gesamtrechtsnachfolgerin der bekl Verlassenschaft in das Prozeßrechtsverhältnis eingetreten ist, wird sie auch von der Rechtskraft der gegen den Rechtsvorgänger erflossenen Entscheidung erfaßt. Besteht eine Bindungskollision zwischen zwei Entscheidungen, so ist die zweite, unter Verletzung der Rechtskraft der Vorentscheidung ergangene Entscheidung maßgeblich und sistiert deren Rechtskraft jene der Vorentscheidung.