§§ 337, 1295 ff und 1315 ABGB; § 32 Abs 6, § 89 Abs 1 und § 90 StVO:
Der eine Straßenbaustelle betreuende bauleitende Ingenieur ist Repräsentant des ausführenden Unternehmens, für sein Verschulden haftet dieses auch deliktisch unbedingt, also ohne die Beschränkungen des § 1315 ABGB.