§§ 1319 und 1319a ABGB:
Auch zum Begriff der mangelhaften Beschaffenheit iSd § 1319 ABGB ist Analogie zulässig; jede Schadensverursachung durch typische Gefahren eines Werkes ist unter § 1319 ABGB zu subsumieren.
Soll eine mangelhafte, weil schlecht sichtbare Absperrkette gerade die Benützung einer Straße verhindern, besteht kein Anlaß, eine Haftung gem § 1319 ABGB von vornherein auszuschließen und die Haftungseinschränkung gem § 1319a ABGB auf grobes Verschulden vorzunehmen.