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Bindungswirkung eines ausländischen Strafurteils

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1998, 665 Heft 10 v. 20.10.1998

§ 411 ZPO:

Urteile und Beschlüsse ausländischer Gerichte können im Inland nur dann materielle Rechtskraft äußern, wenn sie kraft staatsvertraglicher Regelung im Inland entweder anerkannt oder vollstreckt werden können.

Auf die Bestimmungen des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes (ARHG), BGBl 1979/529, über die Zulässigkeit der Vollstreckung ausländischer strafgerichtlicher Entscheidungen muß nicht weiter eingegangen werden, weil durch den Beitritt Österreichs zum sogenannten Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ), BGBl III 1997/90, eine Änderung der Rechtslage eingetreten ist. Das SDÜ wurde auch von Belgien unterzeichnet. In diesem Übereinkommen haben sich die Vertragsparteien und die dem Übereinkommen beigetretenen Staaten zu einer umfassenden Zusammenarbeit auf den Gebieten der Rechtshilfe und der Auslieferung sowie der Übertragung der Strafvollstreckung entschlossen. Art 54 SDÜ sieht ein Verbot der Doppelbestrafung vor: Wer durch eine Vertragspartei rechtskräftig abgeurteilt worden ist, darf durch eine andere Vertragspartei wegen derselben Tat nicht verfolgt werden, vorausgesetzt, daß im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann. Dies bedeutet aber, daß sich die Vertragsstaaten an die Entscheidungen ihrer Partnerländer binden lassen und sie akzeptieren. Es wird also im Ergebnis von den Vertragsstaaten des SDÜ die strafgerichtliche Verurteilung, die in einem Mitgliedsstaat erfolgt ist, in den anderen Mitgliedsstaaten anerkannt. Das SDÜ stellt demnach ein „Anerkenntnisübereinkommen“ im oben dargestellten Sinn dar, sodaß also das Strafurteil eines Vertragsstaates einem derartigen inländischen Urteil gleichzuhalten ist.

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