§ 16 Abs 1 StGB; §§ 313 und 345 Abs 3 StPO:
Daß der Angeklagte seinen Tatplan nicht endgültig aufgab, sondern dessen Ausführung bloß auf einen unbestimmten zukünftigen Zeitpunkt verschob, steht der Annahme von § 16 Abs 1 StGB rechtlich nicht entgegen; die Aufgabe der Ausführung muß sich nämlich nur auf die gegenständliche Tat beziehen, während der Vorbehalt, diese irgendwann bei anderer Gelegenheit erneut zu versuchen, nicht schadet.