§ 382b Abs 4 und § 402 Abs 1 EO:
Ein Beschluß über die Verlängerung einer einstweiligen Verfügung kommt der Erlassung einer neuen einstweiligen Verfügung gleich und rechtfertigt die analoge Anwendung des § 402 Abs 1 EO.
Eine Verlängerung einer einstweiligen Verfügung gem § 382b Abs 4 EO zum Schutz vor Gewalt in der Familie über die Höchstdauer von drei Monaten hinaus ist möglich, ohne daß es neuerlich der Bescheinigung von deren Voraussetzungen bedarf, wenn inzwischen eine Scheidungsklage erhoben wurde.