§§ 353 und 354 Abs 1 EO:
Der Anspruch des Bürgen gegen den Hauptschuldner auf Freistellung von der Bürgenhaftung ist kein solcher auf Vornahme einer unvertretbaren Handlung und daher nicht nach § 354 Abs 1, sondern nach § 353 EO zu vollstrecken.
§§ 353 und 354 Abs 1 EO:
Der Anspruch des Bürgen gegen den Hauptschuldner auf Freistellung von der Bürgenhaftung ist kein solcher auf Vornahme einer unvertretbaren Handlung und daher nicht nach § 354 Abs 1, sondern nach § 353 EO zu vollstrecken.