§§ 47 f und 253a EO idF EO-Nov 1991:
Wohl folgt auch aus den Bestimmungen der §§ 47 und 253a EO idF der EO-Nov 1991 ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Erfolglosigkeit des Exekutionsvollzuges und der Verpflichtung zur Vorlage und Unterfertigung eines Vermögensverzeichnisses. Entgegen der früheren Rechtslage hat aber das Exekutionsgericht grundsätzlich von Amts wegen vorzugehen.