§§ 1298 und 1299 ABGB:
Die Auffassung, der Kausalitätsbeweis sei nicht erbracht, wenn die Schibindung nur an einem Schi zu hart eingestellt war und der Geschädigte nicht nachweisen kann, daß er den Schi am verletzten Bein verwendet hat, kann nicht überzeugen, wenn der Geschädigte eine Verletzung erlitten hat, wie sie für eine zu hart eingestellte Bindung typisch ist.