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Das Schengener Durchführungsübereinkommen

AufsätzeRiBGH Wolfgang SchomburgJBl 1997, 553 Heft 9 v. 20.9.1997

Anmerkungen und Bewertungen zu Titel III (Polizei und Sicherheit) aus einer deutschen justitiellen Sicht1)1)Überarbeitete und leicht ergänzte Fassung eines am 24. 4. 1997 in Wien gehaltenen Vortrages vor der Österreichischen Gesellschaft für Strafrecht und Kriminologie und der Österreichischen Vereinigung für Europäisches Strafrecht.

I. Überblick

Ohne eine Gesamtübersicht über Titel III des Schengener Durchführungsübereinkommens2)2)Der genaue Wortlaut des Übereinkommens: Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen vom 19. Juni 1990. geben zu wollen, möchte ich einige seiner Teilaspekte beleuchten und dabei einen besonderen Schwerpunkt bei Art 54 SDÜ, der Anwendung des Prinzips „ne bis in idem“, setzen.

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