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Pflichten eines mehrseitigen Treuhänders

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1997, 519 Heft 8 v. 20.8.1997

§§ 1002 ff ABGB:

Bei einem mehrseitigen Treuhandverhältnis stehen zwei oder mehrere von gegensätzlichen Interessen geleitete Treugeber einem Treuhänder gegenüber. Der Treuhänder ist jedem der Treugeber gegenüber verpflichtet, das übertragene Recht im Interesse des Treugebers (oder eines dritten Begünstigten) auszuüben. Er hat die - gegensätzlichen - Interessen aller Treugeber bestmöglich zu wahren.

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