§§ 1 ff DSG; Art 8 MRK:
Die bloße Weitergabe personenbezogener Daten ist noch keine „Verarbeitung“ iSd § 3 DSG.
Das Grundrecht des § 1 DSG gilt auch für nicht verarbeitete Daten. Die im Bereich des Datenschutzes erforderliche Interessenabwägung orientiert sich am Grundsatz der Erforderlichkeit sowie an den von der Judikatur zu anderen Interessen- und Normenkollisionen entwickelten Grundsätzen (Meinungsfreiheit bzw Kunstfreiheit / Recht auf Ehre).