Der Beitrag geht der umstrittenen Frage nach, ob der Schuldner einer Sachleistung im Annahmeverzug seines Gläubigers nur noch für ein grobes Verschulden haftet. Vorgeschlagen wird eine Alternativlösung über die zu entwickelnden Regeln der beiderseits zu vertretenden Unmöglichkeit. Der durch den Untergang der Leistung des Schuldners entstandene wirtschaftliche Nachteil soll von den Parteien nach dem Verhältnis ihrer Verantwortungsbeiträge getragen werden.