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Wehrpflicht: keine Regelung im Gemeinschaftsrecht

VerwaltungsgerichtshofJBl 1997, 330 Heft 5 v. 20.5.1997

Art 48 EGV; § 36a WehrG 1990:

Die Unterwerfung unter die Wehrpflicht ist beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts eine unmittelbar mit der Staatsangehörigkeit verbundene Angelegenheit und fällt somit nicht in dessen Anwendungsbereich.

Das in Art 48 Abs 2 EGV enthaltene Diskriminierungsverbot berührt nicht das Recht eines Staates, seine wehrpflichtigen Staatsbürger zum Militärdienst heranzuziehen.

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