Art 48 EGV; § 36a WehrG 1990:
Die Unterwerfung unter die Wehrpflicht ist beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts eine unmittelbar mit der Staatsangehörigkeit verbundene Angelegenheit und fällt somit nicht in dessen Anwendungsbereich.
Das in Art 48 Abs 2 EGV enthaltene Diskriminierungsverbot berührt nicht das Recht eines Staates, seine wehrpflichtigen Staatsbürger zum Militärdienst heranzuziehen.