Der OGH hat in seiner E vom 30. 1. 1996, 1 Ob 607/95 (JBl 1996, 653) den Tunnelaushub sachen- und vermögensrechtlich dem mit der Tunneldienstbarkeit belasteten Liegenschaftseigentümer zugesprochen. Wegen der langen, nämlich dreißigjährigen Verjährungsfrist für Verwendungsansprüche nach § 1041 ABGB wäre es somit möglich, daß frühere Tunnelfälle, die faktisch anders - nämlich zugunsten des Bundes - abgewickelt worden sind, neu aufgerollt werden. Das könnte also dem Staat noch teuer zu stehen kommen. Wilhelm (editorial ecolex 1996, 337€f) hat der E nachdrücklich zugestimmt. Karollus hingegen hat ihr - vor allem aus sachenrechtlichen Erwägungen - widersprochen (JBl 1996, 655 ff), worüber die Finanzprokuratur nicht unglücklich sein wird. Diese kann nun hoffen, daß der OGH allenfalls nochmals über die Frage nachdenkt.