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Wem gehört der Tunnelaushub? Anmerkungen zur Verteilung des Zufallsnutzens

KorrespondenzUniv.-Prof. Dr. Ferdinand KerschnerJBl 1997, 331 Heft 5 v. 20.5.1997

Der OGH hat in seiner E vom 30. 1. 1996, 1 Ob 607/95 (JBl 1996, 653) den Tunnelaushub sachen- und vermögensrechtlich dem mit der Tunneldienstbarkeit belasteten Liegenschaftseigentümer zugesprochen. Wegen der langen, nämlich dreißigjährigen Verjährungsfrist für Verwendungsansprüche nach § 1041 ABGB wäre es somit möglich, daß frühere Tunnelfälle, die faktisch anders - nämlich zugunsten des Bundes - abgewickelt worden sind, neu aufgerollt werden. Das könnte also dem Staat noch teuer zu stehen kommen. Wilhelm (editorial ecolex 1996, 337€f) hat der E nachdrücklich zugestimmt. Karollus hingegen hat ihr - vor allem aus sachenrechtlichen Erwägungen - widersprochen (JBl 1996, 655 ff), worüber die Finanzprokuratur nicht unglücklich sein wird. Diese kann nun hoffen, daß der OGH allenfalls nochmals über die Frage nachdenkt.

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