§§ 330, 760, 824 und 1041 ABGB; § 130 AußStrG; HfD JGS 1835/90:
Zieht die Republik Österreich ein vermeintlich heimfälliges Kapitalvermögen ein, steht ihr nach dem Hofdekret JGS 1835/90 dessen Nutzung zu. Der Erbe kann aus § 1041 ABGB weder die Herausgabe der Nutzungen noch ein Benützungsentgelt für die Kapitalverwendung verlangen, auch wenn sich der Staat eine Kreditaufnahme erspart hat.