§ 530 ABGB; § 9 GBG:
Für eine dingliche Besicherung der obligatorischen Ansprüche eines stillen Gesellschafters gegen den Inhaber des Unternehmens steht das Institut der Reallast an der Liegenschaft, auf der das Unternehmen betrieben wird, nicht zur Verfügung, weil sonst die Grenzen zwischen Reallast und Hypothek verwischt würden.