§§ 1299 und 1302 ABGB:
Der Rechtsanwalt muß seinen Mandanten darüber aufklären, daß die mehr als drei Jahre rückständigen Zinsen und die Aufwertungsbeträge bzgl einer hypothekarisch gesicherten Kaufpreisforderung nur dann bücherlich sichergestellt sind, wenn für sie ein Exekutionstitel erworben und ein Pfandrecht begründet wird.