§ 1 AnerbenG; § 9 AußStrG:
Ein rechtliches Interesse der Witwe an der Feststellung der Erbhofeigenschaft ist schon vor ihrer Erbserklärung zu bejahen, weil ihr die Möglichkeit offenstehen muß, nur im Fall der Bejahung eine Erbserklärung abzugeben.
Aus der Absicht des Gesetzgebers, die Untergrenze des Anwendungsbereichs des AnerbenG herabzusetzen, ergibt sich geradezu zwangsläufig, daß bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Landwirtschaftsbetriebes alle erzielbaren Einkünfte, also auch die national und supranational gewährten Förderungsmittel dem Ertrag des Betriebes hinzuzurechnen sind.