§§ 758 und 830 ff ABGB:
Das Vorausvermächtnis des Wohnrechts setzt voraus, daß die Ehewohnung oder zumindest das Recht auf ihre Benützung in den Nachlaß fällt.
Stützt sich das Benützungsrecht des Erblassers nur auf einen Miteigentumsanteil, so ist eine Teilungsklage möglich, soweit darauf nicht von den Miteigentümern wirksam (auch zugunsten des Überlebenden) verzichtet wurde.