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Anwaltshaftung wegen Nichtvermeidung doppelter Gebühr für Rangordnungsanmerkungen

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1997, 719 Heft 11 v. 20.11.1997

§ 1299 ABGB; § 53 Abs 1 GBG; TP 9 lit b Z 5 GGG; Anm 12 lit b zu TP 9 GGG:

Ein Rechtsanwalt wird haftbar, wenn er es verabsäumt, beim Ansuchen um Anmerkung der Rangordnung für Pfandrechte auf mehreren Miteigentumsanteilen desselben Grundbuchkörpers die Bedingung des § 53 Abs 1 letzter Satz GBG aufzunehmen, und dadurch mehrfache Gebührenpflicht auslöst.

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