§ 15 Abs 3 und § 127 StGB:
Die Entscheidung des verstärkten Senats in SSt 57/81, in der zur Beurteilung der absoluten Untauglichkeit eines Versuches die sogenannte „Eindruckstheorie“ explizit abgelehnt wurde, bezieht sich nur auf die Untauglichkeit des Objekts.