§§ 918 und 1380 ABGB; §§ 204 ff ZPO:
Der OGH hält an seiner einheitlichen Rsp fest, daß auf Vergleiche die Bestimmungen der §§ 917 ff ABGB, somit auch das Recht auf Rücktritt nach § 918 ABGB anwendbar sind.
Der erkennende Senat vermag die Rsp, wonach der Rücktritt vom gerichtlichen Vergleich einen ausdrücklichen oder konkludenten Vorbehalt voraussetze, nicht aufrecht zu erhalten.