ZPO § 577, ZPO § 578, ZPO § 579
Eine Schiedsvereinbarung erlischt von selbst, wenn das in einem Gesetz als Organ einer beruflichen Standesvertretung eingerichtete, von den Parteien zur Entscheidung von Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis berufene Schiedsgericht durch Gesetzesänderung wegfällt.