ABGB § 337, ABGB § 833, ABGB § 1500
Beim Erwerb von Liegenschaftseigentum durch mehrere schadet den gutgläubigen Miteigentümern der fehlende gute Glaube der übrigen, sodaß sie im Vertrauen auf das Grundbuch nicht geschützt werden können und eine früher ersessene Dienstbarkeit auch ihnen gegenüber Geltung hat.