Mit größter Selbstverständlichkeit wird davon ausgegangen, daß dann, wenn keine Regelungen auf Grund sonderzivilrechtlicher Kompetenztatbestände bestehen, auf die entsprechenden Sachverhalte das allgemeine Zivilrecht anzuwenden ist. Es fragt sich aber, kraft welcher Kompetenz der allgemeine Zivilrechtsgesetzgeber diese Angelegenheiten subsidiär regeln darf. Im folgenden Artikel wird dargestellt, daß zwar die subsidiäre Heranziehung allgemeinen Zivilrechts zutreffend ist, daß aber Kompetenztatbestände damit in besonderer Weise zu interpretieren sind, nämlich in Abhängigkeit vom Geltungsbereich einfachgesetzlicher Normen.