BAO § 9, BAO § 209, BAO § 224, BAO § 238, ABGB § 893, ABGB § 894, ABGB § 1497
Amtshandlungen nach § 238 Abs 2 BAO unterbrechen die Verjährung des in § 238 Abs 1 BAO genannten Rechtes gegenüber jedem, der als Zahlungspflichtiger in Betracht kommt, ohne daß es rechtlich von Bedeutung wäre, gegen wen sich solche Amtshandlungen gerichtet hatten.