StPO § 152 Abs 1, StPO § 353 Z 2
Die Inanspruchnahme des Entschlagungsrechtes durch einen Zeugen schließt die Möglichkeit des späteren Verzichtes auf diese Rechtswohltat nicht aus; demnach darf ein Zeuge, der zunächst von seinem Entschlagungsrecht Gebrauch gemacht hat, nach Verzicht auf dieses sehr wohl vernommen werden.