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Bereitschaft zur Zeugenaussage nach Entschlagung als Wiederaufnahmegrund

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBL 1996, 404 Heft 6 v. 1.6.1996

StPO § 152 Abs 1, StPO § 353 Z 2

Die Inanspruchnahme des Entschlagungsrechtes durch einen Zeugen schließt die Möglichkeit des späteren Verzichtes auf diese Rechtswohltat nicht aus; demnach darf ein Zeuge, der zunächst von seinem Entschlagungsrecht Gebrauch gemacht hat, nach Verzicht auf dieses sehr wohl vernommen werden.

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