StGB § 32, StGB § 33, StGB § 34, StGB § 127, StGB § 128 Abs 2
Beim Diebstahl von Kleinhandelsware ist für die Ermittlung des strafrechtlich relevanten Sachwertes vom Detailverkaufspreis auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei der gestohlenen Ware um Frachtgut handelt, das aus der Gewahrsame eines Spediteurs, Frachtführers oder selbständigen Transporteurs entzogen wird.