GOG § 89 Abs 3, ZPO § 204, ZPO § 205, ZPO § 206, ABGB § 1380
Ein Prozeßvergleich, dessen Wirksamkeit von der Unterlassung eines Widerrufs abhängen soll, hat rechtsgeschäftlichen Charakter; die vereinbarte Widerrufsfrist muß eindeutig bestimmt sein. Mangels gegenteiliger Vereinbarung ist § 89 Abs 3 GOG auf einen mittels Telefax bei Gericht eingebrachten Vergleichswiderruf analog anwendbar.