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Vergleichswiderruf bei Gericht durch Telefax

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBL 1996, 395 Heft 6 v. 1.6.1996

GOG § 89 Abs 3, ZPO § 204, ZPO § 205, ZPO § 206, ABGB § 1380

Ein Prozeßvergleich, dessen Wirksamkeit von der Unterlassung eines Widerrufs abhängen soll, hat rechtsgeschäftlichen Charakter; die vereinbarte Widerrufsfrist muß eindeutig bestimmt sein. Mangels gegenteiliger Vereinbarung ist § 89 Abs 3 GOG auf einen mittels Telefax bei Gericht eingebrachten Vergleichswiderruf analog anwendbar.

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